Angeordnete Messungen nach Bescheid
In Genehmigungsbescheiden (bau- oder immissionsschutzrechtlich) für gewerbliche Anlagen wird häufig eine Abnahmemessung nach der Inbetriebnahme der Anlage gefordert. Diese Messungen sind nach TA Lärm auszuführen und auszuwerten und dürfen nur von nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Messtellen durchgeführt werden.
Wir sind nach § 29 b BImSchG bekannt gegebene Stelle zur Ermittlung von Geräuschen und unser Unternehmen ist durch die DAkkS nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018 für die Ermittlung von Geräuschen akkreditiert.
Wir unterstützen Sie durch Messungen zum Nachweis der Einhaltung von Auflagen und/oder Nebenbestimmungen in Ihrer Genehmigung.
Unsere Dienstleistungen für angeordnete Messungen:
Immissionsmessung von Windenergieanlagen
In immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheiden für Windenergieanlagen wird in der Regel eine Abnahmemessung nach der Inbetriebnahme der Anlage gefordert. WEA stellen insbesondere aufgrund der Höhe der Schallquelle über dem Boden und ihrer windgeschwindigkeitsabhängigen Schallemissionen besondere Anforderungen an schalltechnische Messungen.
Die Immissionsmessung einer Windenergieanlage ist nach TA Lärm durchzuführen. In der Regel kann eine ausreichende Datengrundlage nur durch eine Langzeitmessung (größer 4 Wochen) gewonnen werden. Für die zielführende Auswertung der Messwerte werden zusätzlich die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 1 beachtet, um windgeschwindigkeitsabhängige Beurteilungspegel zu bilden.
Wir unterstützen Sie durch Messungen zur Ermittlung der Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen.
Unsere Dienstleistungen für Windenergieanlagen:
Messung von Sport- und Freizeitanlagen
Neben Sportanlagen können auch Freizeitanlagen (z. B. Freizeitparks, Erlebnisbädern, Zirkussen, Musikbühnen im Freien) zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche führen. In Bayern wird zur Beurteilung der zu erwartenden bzw. tatsächlichen Geräuschimmissionen in folge des Betriebs von Sport- und Freizeitanlagen die Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV herangezogen.
Die Ermittlung der Geräuschimmissionen kann nach der 18. BImSchV auch durch Messung erfolgen.
Wir unterstützen Sie durch Messungen zur Ermittlung Geräuschimmissionen von Sport- und Freizeitanlagen.
Unsere Dienstleistungen für Sport- und Freizeitanlagen:
Baulärmmessungen/-monitoring
Betreiber von Baustellen sind in vielen Fällen angehalten nachzuweisen, dass sich die baustellenbedingten Geräuschimmissionen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der jeweilig festgesetzten Auflagen bewegen.
Ob bei dem Betrieb einer Baustelle schädliche Umwelteinwirkungen bei den Anwohnerinnen und Anwohnern entstehen, wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) beurteilt.
Wir unterstützen Sie durch baubegleitende Lärmmessungen während Ihres Bauvorhabens.
Unsere Dienstleistungen für den Betrieb von Baustellen:
Emissions- und Immissionsmessungen
Neben den in Nebenbestimmungen von Anlagen geforderten Abnahmemessungen, führen wir Emissions- und Immissionsmessungen zu verschiedensten Aufgabestellungen durch, zum Beispiel im Zuge der Erweiterung oder der wesentlichen Änderung eines Betriebes, zur Überprüfung der Herstellerangaben zur Geräuschemission von Maschinen und Anlagen, zur Ermittlung der Vorbelastung an Immissionsorten, bei der Lärmsanierung, bei Nachbarschaftsbeschwerden oder bei der Erstellung und Pflege eines Lärmquellenkatasters.
Wir unterstützen Sie durch Lärmemissions- und Immissionsmessungen aller Art.