Unsere Leistungen zum Lärmschutz
Seit mehr als 50 Jahren sind wir Ihr Ansprechpartner im Schallschutz – profitieren Sie von unseren Erfahrungen. Ob Unternehmen, öffentliche Auftraggeber oder Privatpersonen, wir prognostizieren, messen und beurteilen zu Ihrem Anliegen.
Häufige Fragen im Bereich Lärmschutz:
Eine Lärmmessung ist die Erfassung der aktuellen akustischen Ist-Situation vor Ort. Eine Lärmmessung wird in der Regel zur Überprüfung geltender Richt-/Grenzwerte oder schalltechnischer Auflagen in Genehmigungsbescheiden genutzt. In einem Lärmgutachten werden Prognosen für zukünftige Zustände (z. B. Bau einer neuen Anlage) erstellt. Als Datengrundlage kann auf Messdaten, Herstellerdaten und Fachliteratur zurückgegriffen werden. Ein Lärmgutachten ist oft Voraussetzung zur Erteilung einer angestrebten Genehmigung.
Die Begriffe Lärmgutachten, Lärmschutzgutachten, Schallschutzgutachten sowie schalltechnisches Gutachten werden häufig als Synonyme verwendet. Eine klare Differenzierung besteht nicht.
Lärmschutzgutachten werden einerseits benötigt, um die durch gewerbliche Anlagen, Sport- und Freizeitanlagen, Schießanlagen oder Infrastrukturprojekte in der Nachbarschaft hervorgerufene Lärmbelastungen zu ermitteln und zu bewerten. Andererseits werden Lärmgutachten benötigt, um an geplanten Bauvorhaben oder Baugebieten die Einhaltung der jeweils zulässigen Lärmricht- bzw. Lärmgrenzwerte nachzuweisen. Die konkrete Forderung nach einem Lärmgutachten erfolgt in der Regel durch die zuständige Genehmigungsbehörde.
Die Ausgabe DIN 4109-1:2018 ist in Bayern als Technische Baubestimmung eingeführt und bei der Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen verbindlich zu beachten. In der DIN 4109-1 sind Anforderungen und Mindestanforderungen an den Schutz gegen Außenlärm, z. B. Verkehrslärm und Lärm aus Gewerbe- und Industriegebieten festgelegt. Die Anforderungen an Außenbauteile ergibt sich in Abhängigkeit des maßgeblichen Außenlärmpegels und unter Berücksichtigung der jeweiligen Raumart oder Nutzung. Überschreiten die Anforderung an Außenbauteile die festgelegten Mindestanforderungen, wird ein Schallschutznachweis benötigt. Die Bestimmung des maßgeblichen Außenlärmpegels erfolgt nach DIN 4109-2.
Abhängig von der jeweiligen Auftragsstellung benötigen wir Antragsunterlagen mit Betriebsbeschreibung und Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten, Angaben zur Bauausführung, Angaben zu technischen Schallquellen innerhalb und außerhalb der Gebäude, eine Zusammenstellung der Fahrwege und Anzahl der Fahrzeugbewegungen, die Lage und den Nutzungsumfang aller Ladestellen im Freien, die Frequentierung der Parkplätze sowie ggf. bestehende Genehmigungsbescheide.
Welche Unterlagen wir für eine Lärmmessung benötigen ist abhängig von der Auftragsstellung. Handelt es sich um eine in den Auflagen eines Genehmigungsbescheids geforderten Lärmmessung, benötigen wir den vollständigen aktuellen Genehmigungsbescheid, den voraussichtlichen Maschinenlauf sowie den voraussichtlichen Werks- und Lieferverkehr für den Messzeitraum.
Die Kosten für ein Lärmgutachten hängen wesentlich vom individuellen Aufwand ab. Handelt es sich um ein Lärmgutachten für einen Gewerbe-/Industriebetrieb sind die Anzahl der zu berücksichtigenden Quellen (Schallabstrahlung über die Außenbauteile, technische Schallquellen, Werks- und Lieferverkehr) sowie die Anzahl der Immissionsorte entscheidende Faktoren. Handelt es sich um ein Lärmgutachten zu einem Verfahren der Bauleitplanung ist die Anzahl der zu berücksichtigenden Geräuschquellen außerhalb des Plangebietes (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Gewerbe, Sportanlagen), die Art der Erfassung der Gewerbelärms, die Größe des Plangebiets sowie die geplanten Gebietsausweisungen (ggf. mit Geräuschkontingentierung für Gewerbe/Industrieflächen) entscheidend. Handelt es sich um ein Lärmgutachten bezüglich der Geräuscheinwirkungen auf ein geplantes Bauvorhaben, sind die Anzahl der einwirkenden Geräuschquellen (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Gewerbe, Sportanlagen) entscheidend.
Gerne erstellen wir Ihnen nach einem kurzen Vorgespräch ein verbindliches, kostenloses Angebot.
Eine bekanntgegebene Stelle ist eine Messtelle, die nach § 29b des BImSchG mit der Ermittlung der Emissionen und Immissionen von u. a. Geräuschen und Erschütterungen beauftragt werden darf.
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen mit Ausnahme der unter § 1a – h TA Lärm genannten Anlagen. Hierunter fallen typische Gewerbe- und Industriebetriebe.
In Genehmigungsbescheiden (bau- oder immissionsschutzrechtlich) für gewerbliche Anlagen wird häufig eine Abnahmemessung nach der Inbetriebnahme der Anlage gefordert. Bei der Abnahmemessung werden die schalltechnischen Vorgaben des Genehmigungsbescheides geprüft. Die Messungen sind nach TA Lärm auszuführen und auszuwerten und dürfen nur von nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Messtellen durchgeführt werden.
Ob mit dem Bauantrag ein Lärmschutzgutachten (Schallschutzgutachten) eingereicht werden muss, ergibt sich aus den Forderungen der jeweiligen Genehmigungsbehörde. Zur Klärung wichtiger Einzelfragen bezüglich des Lärmschutzes kann ein schalltechnisches Gutachten bereits für eine Bauvoranfrage benötigt werden.
Die Einhaltung der DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau“ wird durch einen Schallschutznachweis nachgewiesen.
Zur Überprüfung der Lärmschutzanforderungen wird der Lärmpegel am Arbeitsplatz durch Messung ermittelt und die jeweilige Expositionsdauer erfasst. Aus diesen Daten wird der Tages-Lärmexpositionspegel berechnet und mit Grenzwerten der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung verglichen.
Ein Lärmquellenkataster ist ein Verzeichnis, das Informationen über alle relevanten Lärmquellen eines Industriebetriebs erfasst und dokumentiert. Das Lärmquellenkataster wird als Grundlage für ein schalltechnisches Berechnungsmodell genommen. Mit dem Berechnungsmodell ist es möglich, die durch die Industrieanlage hervorgerufene Geräuschimmission für einen beliebigen Ort in der Nachbarschaft zu berechnen. So ist es prüfbar, ob die jeweils gültigen Richtwerte eingehalten werden.
Im Zuge der Erweiterungen oder wesentlichen Änderungen von Gewerbebetrieben oder bei Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft durch den bestehenden Betrieb können Maßnahmen zur Verringerung der Geräuschimmissionen an den Bestandsanlagen erforderlich werden.
Bei Großbatteriespeichern handelt es sich um gewerbliche Anlagen im Geltungsbereich der TA Lärm für die i. d. R. ein Bauantrag gestellt werden muss. Im Baugenehmigungsverfahren muss sichergestellt werden, dass die Gesamtbelastung durch Geräusche am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet.
Zum Kühlen der Batteriecontainer sowie der Wechselrichter werden Ventilatoren eingesetzt, die abhängig von der Drehzahl Schallleistungspegel > 85 dB(A) hervorrufen. Eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm durch den Betrieb des Großbatteriespeichers ist deshalb zu prüfen und für die Erteilung einer Baugenehmigung oftmals die Vorlage eines Lärmschutzgutachtens erforderlich.
Kontakt:

Tobias Hübschmann
B.Eng. (FH)
Tel.: +49 (0) 911 12 076 467
E-Mail:
Fachgebiete: Lärm- und Erschütterungsschutz