Unsere Leistungen zum Lärmschutz
Seit mehr als 50 Jahren sind wir Ihr Ansprechpartner im Schallschutz – profitieren Sie von unseren Erfahrungen. Ob Unternehmen, öffentliche Auftraggeber oder Privatpersonen, wir prognostizieren, messen und beurteilen zu Ihrem Anliegen.
Häufige Fragen im Bereich Lärmschutz:
Lärmschutzgutachten (Schallschutzgutachten) werden einerseits benötigt, um die durch gewerbliche Anlagen, Sport- und Freizeitanlagen, Schießanlagen oder Infrastrukturprojekte in der Nachbarschaft hervorgerufene Lärmbelastungen zu ermitteln und zu bewerten. Andererseits sind Lärmschutzgutachten erforderlich, um an geplanten Bauvorhaben oder Baugebieten die Einhaltung der jeweils zulässigen Lärmricht- bzw. Lärmgrenzwerte nachzuweisen.
Die Ausgabe DIN 4109-1:2018 ist in Bayern als Technische Baubestimmung eingeführt und bei der Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen verbindlich zu beachten. In der DIN 4109-1 sind Anforderungen und Mindestanforderungen an den Schutz gegen Außenlärm, z. B. Verkehrslärm und Lärm aus Gewerbe- und Industriegebieten festgelegt. Die Anforderung an Außenbauteile ergibt sich in Abhängigkeit des maßgeblichen Außenlärmpegels und unter Berücksichtigung der jeweiligen Raumart oder Nutzung. Überschreiten die Anforderung an Außenbauteile die festgelegten Mindestanforderungen, wird ein Schallschutznachweis benötigt. Die Bestimmung des maßgeblichen Außenlärmpegels erfolgt nach DIN 4109-2.
Die Begriffe Lärmschutzgutachten, Schallschutzgutachten sowie schalltechnisches Gutachten werden häufig als Synonyme verwendet. Eine klare Differenzierung besteht nicht.
Eine bekanntgegebene Stelle ist eine Messtelle, die nach § 29b des BImSchG mit der Ermittlung der Emissionen und Immissionen von u. a. Geräuschen und Erschütterungen beauftragt werden darf.
In Genehmigungsbescheiden (bau- oder immissionsschutzrechtlich) für gewerbliche Anlagen wird häufig eine Abnahmemessung nach der Inbetriebnahme der Anlage gefordert. Bei der Abnahmemessung werden die schalltechnischen Vorgaben des Genehmigungsbescheides geprüft. Die Messungen sind nach TA Lärm auszuführen und auszuwerten und dürfen nur von nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Messtellen durchgeführt werden.
Ob mit dem Bauantrag ein Lärmschutzgutachten (Schallschutzgutachten) eingereicht werden muss, ergibt sich aus den Forderungen der jeweiligen Genehmigungsbehörde. Zur Klärung wichtiger Einzelfragen bezüglich des Lärmschutzes kann ein schalltechnisches Gutachten bereits für eine Bauvoranfrage benötigt werden.
Die Einhaltung der DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau“ wird durch einen Schallschutznachweis nachgewiesen.
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen mit Ausnahme der unter §1 a – h TA Lärm genannten Anlagen.
Zur Überprüfung der Lärmschutzanforderungen wird der Lärmpegel am Arbeitsplatz durch Messung ermittelt und die jeweilige Expositionsdauer erfasst. Aus diesen Daten wird der Tages-Lärmexpositionspegel berechnet und mit Grenzwerten der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung verglichen.
Ein Lärmquellenkataster ist ein Verzeichnis, das Informationen über alle relevanten Lärmquellen eines Industriebetriebs erfasst und dokumentiert. Das Lärmquellenkataster wird als Grundlage für ein schalltechnisches Berechnungsmodell genommen. Mit dem Berechnungsmodell ist es möglich, die durch die Industrieanlage hervorgerufene Geräuschimmission für einen beliebigen Ort in der Nachbarschaft zu berechnen. So ist es prüfbar, ob die jeweils gültigen Richtwerte eingehalten werden.
Im Zuge der Erweiterungen oder wesentlichen Änderungen von Gewerbebetrieben oder bei Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft durch den bestehenden Betrieb können Maßnahmen zur Verringerung der Geräuschimmissionen an den Bestandsanlagen erforderlich werden.
Der Lärmpegel am Arbeitsplatz wird durch Messung ermittelt und die jeweilige Expositionsdauer erfasst. Aus diesen Daten wird der Tages-Lärmexpositionspegel berechnet und mit Grenzwerten der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung verglichen.